Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) tritt in die zweite Phase der Umsetzung ein

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist in die zweite Phase seiner Umsetzung eingetreten, seit dem 1. Januar 2024, und erweitert seinen Anwendungsbereich, um alle Unternehmen in Deutschland mit mehr als 1000 Mitarbeitern einzubeziehen, was auch deutsche Unternehmen betrifft, die mit dem kosovarischen Markt arbeiten.

Diese Erweiterung wird etwa 2.000 deutsche Unternehmen in den regulatorischen Rahmen einbeziehen. Diese Unternehmen werden die gesetzlich vorgesehenen Kriterien entlang ihrer gesamten Lieferkette und bei Lieferanten außerhalb Deutschlands anwenden. Dazu gehören auch kosovarische Unternehmen, die Lieferanten deutscher Unternehmen sind oder beabsichtigen, Lieferanten für deutsche Unternehmen zu werden.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde im Jahr 2021 verabschiedet und trat offiziell am 1. Januar 2023 in Kraft. Es verlangt von deutschen Unternehmen, Kriterien zu erfüllen, um die Menschenrechte und Umweltfragen in ihren globalen Lieferketten zu gewährleisten und zu schützen.

Das Gesetz wird in drei Phasen umgesetzt: In der ersten Phase galt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern in Deutschland. Etwa 900 große deutsche Unternehmen waren dazu verpflichtet, das Gesetz anzuwenden.

Im ersten Jahr der Umsetzung war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes verantwortlich. BAFA führte 486 Inspektionen in großen Unternehmen durch, um die Konformität zu bewerten. Die allgemeine Bewertung von BAFA war positiv, da festgestellt wurde, dass die Unternehmen im Allgemeinen erfolgreich dabei waren, die notwendigen Systeme und Prozesse zur Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes in der ersten Phase zu schaffen.

Allerdings wird die Erweiterung der Anwendbarkeit des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf mittelständische Unternehmen voraussichtlich mehr Herausforderungen mit sich bringen.

Kosovarische Unternehmen, die die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, werden nicht in der Lage sein, den Export nach Deutschland fortzusetzen oder zu beginnen.

Die Deutsch-Kosovarische Wirtschaftsvereinigung bietet Beratungsdienstleistungen für deutsche Unternehmen und kosovarische Lieferanten zur Konformität und Anpassung an #LkSG an.

Für weitere Informationen vereinbaren Sie bitte einen Termin bei der KDWV | E-Mail: info@oegjk.org oder +38338600880.

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